Vorweg muss erwähnt werden das diese Kurzskizze keinesfalls eine individuelle Beratung ersetzen kann.
Ein Anlageberater ist zu einer anlegergerechten und objektgerechten Beratung verpflichtet.
Ein Berater handelt nur dann anlegergerecht, wenn er das Anlageziel des Kunden, zum Beispiel den Wunsch nach einer sicheren Geldanlage oder dessen Bereitschaft zur Übernahme eines Risikos, und sein einschlägiges Fachwissen abklärt (Palandt/Heinrichs, BGB, § 280 Rn. 48)
Eine objektgerechte Beratung verlangt eine genaue Darstellung der in Aussicht genommenen Anlage. Dabei sind besonders die rechtlichen Regelungen und Konstruktionen der Anlage dem potentiellen Anleger zu erläutern. Hierzu genügt die Übergabe des Verkaufsprospekts in der Regel nicht.
Sollten diese Pflichten verletzt werden kann sich ein Anspruch auf Schadenersatz ergeben, welcher in der Regel bedeutet, dass der Anleger so gestellt werden muss, wie er bei korrekter Beratung gestanden hätte, sprich wie er sich insbesondere bei korrekter Risikoaufklärung verhalten hätte.
Meist hätte er die Kapitalanlage in dieser Situation nicht abgeschlossen, sodass die Anlage rückabgewickelt werden muss.
Sollten Sie im Bereich des Kapitalanlagerechts Beratungsbedarf haben, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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