Manchmal ist es schon verwunderlich, welches "interessante" Vorgehen sich bei den Finanzbehörden entwickelt, dass selbst der Bundesfinanzhof entscheiden muss:
"Hebt das FA aufgrund einer mit dem Steuerpflichtigen getroffenen Verständigung über die einvernehmliche Beendigung des Finanzrechtsstreits einen Steuerbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot des "venire contra factum proprium") daran gehindert, erneut einen inhaltsgleichen Steuerbescheid zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige in Einhaltung dieser Absprache über einen verfahrensrechtlichen Besitzstand disponiert hat. Letzteres ist der Fall, wenn er seinen Einspruch zurückgenommen und ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt hat"
Dieses Vorgehen erscheint derart wenig nachvollziehbar, dass es schon verwundert, dass hierzu eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich war.
Der Entscheidung kann nur zugestimmt werden.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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