Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts bestätigt und entschieden:
Dem Erben steht ein Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu, welche der Erbe für den Erblasser nachzahlt.
Das Urteil ist zutreffend und stellt damit klar, dass die Rechtsprechungsänderung zum Übergang des Verlustabzugs (§ 10d EStG) zwischen Erblasser und Erben an der Rechtslage bezüglich des Abzugs nachgezahlter Kirchensteuer nichts ändert.
Wie das Urteil zeigt können einfach gelagert erscheinende Einzelfälle ebenfalls eine Entscheidung des BFH erfordern.
Es kann sich daher empfehlen, auch bei einfach erscheinenden steuerlichen Erklärungen, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.
Meine Kanzlei steht Ihnen umfassend auch für die laufende steuerliche Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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