Der Europäische Gerichtshof hat Anfang November 2013 entschieden, dass Rechtsschutzversicherte
grundsätzlich das Recht zur freien Anwaltswahl haben, die Versicherten müssen sich nicht an
einen fachlichen Mitarbeiter des Versicherers ohne Anwaltszulassung verweisen lassen.
Im Originalfall aus den Niederlanden wollte der Versicherer in einer Arbeitsrechtssache
die Übernahme von Anwaltskosten verweigern, weil der Versicherer die Hilfe eines Mitarbeiters
ohne Anwaltszulassung für ausreichend hielt.
Der EuGH widersprach und stellte im Ergebnis fest, dass das Recht auf freie Anwaltswahl
grundsätzlich nicht davon abhänge, ob der Versicherer die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
für notwendig hält.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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