Seit einiger Zeit häufen sich die Klagen über das Verhalten von Flexstrom bei der Auszahlung eines versprochenen Bonus, wenn zum Ende des ersten Vertragsjahres gekündigt wird.
Flexstrom beruft sich dabei auf eine Klausel in den firmeneigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Danach sei der Bonus nur zu zahlen, wenn der Vertrag länger als ein Jahr gelaufen sei.
Die Auslegung der Klausel durch Flexstrom scheint äußerst zweifelhaft, vielmehr dürfte danach nur gefordert sein, dass der Vertrag ein Jahr gelaufen ist.
Diese Auslegungsfrage hat zwischenzeitlich schon einige Gerichte beschäftigt, wobei der Passus im Sinne der Verbraucher ausgelegt wurde.
Nimmt man das Transparenzgebot in AGB ernst, so sind diese Urteile als zutreffend zu bewerten.
Haben auch Sie Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Bonusversprechens durch Flexstrom ?
Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an meine Kanzlei, damit wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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