Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Verfassungsmäßigkeit der für die Gewerbesteuer seit 2004 geltenden Begrenzung der Verrechnung von Verlusten (sog. Mindestbesteuerung) bestätigt.
In Jahren mit Gewinnen über 1 Mio. € darf der darüber hinausgehende Gewinn nur bis zu 60 % um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Dadurch kommt es zur Streckung der Verlustverrechnung über einen längeren Zeitraum. Sollte in Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs kein ausreichender Gewinn zur Verrechnung der gestreckten Verlustvorträge erzielt werden, bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung. Dies hielt der BFH insbesondere auch deswegen für mit dem Grundgesetz vereinbar, weil bei der Gewerbesteuer ohnehin systembedingt kein umfassender Verlustausgleich möglich sei. Allerdings betonte der BFH, dass er von der Verfassungsmäßigkeit nur deshalb ausgehe, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich seien.
Der BFH sieht demnach durchaus die bestehende Problematik, setzt aber über den Verweis auf Billigkeitsmaßnahmen auf das sachgerechte Verhalten der Finanzverwaltung.
In Zweifelsfällen wird hier eine fachkundige Beratung empfehlenswert sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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