Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Nichtabzugsfähigkeit von Gewerbesteuer im Rahmen der Körperschaftsteuer seit der
Unternehmenssteuerreform 2008 für verfassungsgemäß.
Durch die Regelung wird verhindert, dass Kapitalgesellschaften die gezahlte Gewerbesteuer bei der Körperschaftsteuer von ihrem Gewinn abziehen können.
Im entschiedenen Fall des BFH hatte eine Tankstellenkette geklagt, die wegen der Behandlung ihrer Pachtzahlungen bei der
Gewerbesteuer vergleichsweise viel Gewerbesteuer abführen musste.
Der BFH begründete seine Entscheidung u.a. damit, das Abzugsverbot verstoße weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch
gegen die Gewährleistung des Eigentums im Grundgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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