Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen Banken Anleger beim Verkauf von offenen Immobilienfonds darauf hinweisen,
dass Fondsgesellschaften die Rücknahme der Anteile zeitweise aussetzen können.
Die beklagte Bank hatte sich damit verteidigt, dass dieses Risiko vor der Finanzkrise eher theoretischer Natur gewesen sei
und erst im Jahr 2008 diese Situation in der Branche mehrfach vorgekommen sei.
Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, ein Finanzinstitut müsse dennoch ungefragt über dieses Risiko aufklären.
Denn letztlich handele es sich um einen Teil des Liquiditätsrisikos, welches während der gesamten Anlagedauer im Grundsatz
bestehe, weshalb ein Anleger darüber vor der Anlageentscheidung informiert werden müsse.
Die Entscheidung ist vor dem Hintergrund der Komplexität der angebotenen Geldanlageprodukte und des regelmäßigen
Informationsvorsprungs der Bank gegenüber dem einzelnen Anleger nachvollziehbar.
Dennoch handelt es sich um die zweitbeste Lösung, weil Haftung der Bank den Misserfolg der Anlage und die damit verbundenen
Schwierigkeiten nicht löst.
Hier empfiehlt sich eine individuelle Anlagestrategie, welche vor der Anlageentscheidung bereits die maßgeblichen
Einflussfaktoren der beabsichtigten Anlage - besonders auch in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht - in die
bevorstehende Entscheidungsfindung einbezieht.
Dazu kann eine individuelle Vermögensberatung dienen, wie sie meine Kanzlei in Ihrem Schwerpunktbereich Kapitalanlagerecht anbietet.
Selbstverständlich kommt im Ernstfall auch eine Betreuung und Vertretung durch meine Kanzlei in Betracht, damit selbst
in diesem Falle die beste Lösung in der mißlichen Situation ermittelt und möglichst durchgesetzt werden kann.
Haben Sie Beratungsbedarf zu Kapitalanlagen und/oder zum Kapitalanlagerecht, so steht Ihnen die Kanzlei zur
individuellen Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.
Mit freundicher Empfehlung
Michael Hüttenberger
Rechtsanwalt
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